 12 Verffentlichungsrecht
(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu verffentlichen ist.
(2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes ffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung verffentlicht ist.

 14 Entstellung des Werkes
Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeintrchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persnlichen Interessen am Werk zu gefhrden.

 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen
Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes drfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes verffentlicht oder verwertet werden. Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausfhrung von Plnen und Entwrfen eines Werkes der bildenden Knste, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers.

Quelle und weitere Gesetzesauszge: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/index.html

Ich bitte darum diese Gesetze einzuhalten, da sie mit diesem Hinweis rechtskrftig sind. 

ES IST NICHT ERLAUBT TEXTUREN ODER MODELLE FR ANDERE MODS ZU VERWENDEN!

